Dienstleistungen

Reglement für die Benützung des Parkhauses Bahnhof und der Parkanlage Viehmarkt/Altstadt der WIPA Wiler Parkhaus AG in 9500 Wil.

1. Nutzungsart

1.1
Es dürfen nur leichte Motorfahrzeuge parkiert werden. Andere Fahrzeuge wie z.B. Wohnwagen, Anhänger, Hand- und Kinderwagen usw. dürfen nicht abgestellt werden. Motorfahrräder und Fahrräder können im Unterstand bei der Parkanlage Viehmarkt parkiert werden.

Die besonders bezeichneten Parkplätze sind für die Benützung durch Frauen, Gehbehinderte (Behinderte/Selbstfahrer) oder Dauermieter bestimmt.

1.2
Die WIPA ist auf Grund der Subventionierung durch Bund und Kanton verpflichtet, im Parkhaus Bahnhof 100 Parkplätze als «Park and Ride-Parkplätze» zur Verfügung zu stellen. Diese Parkplätze werden zu einem reduzierten Tarif bereitgestellt.

2. Bewirtschaftung

2.1
Die Einfahrts-Schranken in den Parkhäusern oder der Parkanlage öffnen sich:
- durch Ziehen eines Einzel-Tickets am Ticket-Ausgabe-Automat
- oder durch Einschieben einer Dauer- oder Saldokarte
Benützer der Parkplätze haben vor der Wegfahrt an einer der automatischen Kassen die Parkgebühr zu bezahlen.

2.2
Bei Reisen mit der Bahn wird ein reduzierter Park and Ride-Tarif gewährt, wenn ein Bahnretour-Billet oder Abonnement für die Mindestentfernung von 25 km gelöst wird. Diese müssen vor oder nach der Bahnfahrt beim SBB-Schalter umkodiert werden.

Ausserhalb der Bahnschalter-Öffnungszeiten melden Sie sich beim Parkwart, Tel. 079 796 36 16. Tickets können auch am Vortag der Abreise umcodiert werden.

2.3
Für verlorene Park-Tickets ist eine Entschädigung von Fr. 20.00 plus Parkgebühr zu zahlen.

2.4
Das Parkhaus Bahnhof und die Parkanlage Viehmarkt/Altstadt sind 24 Stunden geöffnet.

3. Betrieb

3.1
Für die Signalisation und den Verkehr sind die geltenden Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung massgebend.
Die Parkgarage darf nicht mit Schneeketten, Spikes und Dergleichen befahren werden.

3.2
Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der bezeichneten Parkfelder abgestellt werden. Die WIPA Wiler Parkhaus AG hat jederzeit das Recht, Teile des Parkhauses für Eigengebrauch zu benutzen und für das öffentliche Parking zu sperren. Dies erfolgt mit rechtzeitiger Signalisation, allenfalls mit zusätzlicher Beschriftung.

3.3
In Anlehnung an Art. 17ter EVzSVG (sGs 711.1) werden vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr erschweren oder gefährden (z.B. ausserhalb der Parkfelder abgestellt) oder die trotz beschildertem Parkverbot abgestellt werden, ohne Verwarnung auf Kosten und Gefahr des Halters entfernt. Die Kosten betragen mindestens Fr. 400.-. Bis zur Bezahlung der verfallenen Gebühren macht die WIPA Wiler Parkhaus AG vom Retentionsrecht Gebrauch; mithin wird der Standort des entfernten Fahrzeugs erst bekannt gegeben, nachdem die verfallenen Gebühren bezahlt sind.

3.4
Das Rauchen ist im ganzen Parkhaus verboten!

Die Benützer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung zu wahren.

Das unnötige und unberechtigte Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere verboten ist auch das Übernachten im Auto, das Lagern von Waren, das Reparieren und Waschen von Autos, die Ausführung von Servicearbeiten am Auto, sowie das unnötige Laufenlassen oder Ausprobieren von Motoren.

3.5
Bei Unfällen mit verletzten Personen oder mit Sachschaden an Fahrzeugen oder Einrichtungen, besteht die Meldepflicht gemäss den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes. Beschädigungen und Defekte am Parkhaus und seinen Einrichtungen (Ein- und Ausfahrtschranken, automatische Kassen, Licht, Lüftungsanlagen usw. ) sind mittels Gegensprechanlage oder telefonisch an die Notruf-Nummer 079 796 36 16 sofort zu melden.

Entsprechende Ruftasten, die Sprechkontakt zum Betriebsleiterbüro im Parkhaus bzw. zur Notruf-Nummer herstellen, befinden sich an allen automatischen Kassen und an den bezeichneten Notrufstellen im Parkhaus.

4. Haftung

4.1
Das Einstellen der Motorfahrzeuge erfolgt auf eigenes Risiko der Benützer. Jede Haftung der WIPA Wiler Parkhaus AG wird ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für Beschädigungen in folge Ungenügens oder Ausfall von technischen und baulichen Parkhausanlagen, sowie Beschädigung durch Dritte und durch Elementar-Ereignisse. Weiter ist die Haftung für Diebstahl von und aus Fahrzeugen ausgeschlossen.

Die eingestellten Motorfahrzeuge werden nicht bewacht.

Das Parkhaus ist nicht geheizt.

5. Strafbestimmungen

5.1
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden gestützt auf Art. 10 des Übertretungsstrafgesetzes mit Busse bestraft.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über den Strassenverkehr.

Die Einleitung des Strafverfahrens erfolgt auf Anzeige der Polizei oder der Organe des Parkhauses Bahnhof resp. der Parkanlage Viehmarkt/Altstadt.

 

WIPA Wiler Parkhaus AG, 9500 Wil

Dezember 2005